Informationen

Schulden und Haft

Um einen Überblick über Zahlungsverpflichtungen zu erhalten, eine Verschuldung nicht durch sinnlose Zwangsmaßnahmen zu erhöhen und eine Strategie zur Verringerung der Schulden entwickeln zu können, sollte sich bereits bei Bekanntwerden und während einer Inhaftierung um eine bestehende oder aus der Haftsituation mögliche Schuldenproblematik gekümmert werden.

 

  1. Handyverträge und Festnetzanschlüsse kündigen!

Zahlungsunfähigkeit kann mit Hilfe der Haftbescheinigung nachgewiesen werden.

Ist eine Nutzung des Mobiltelefons für längere Zeit nicht möglich, so sollte versucht werden aus dem laufenden Vertrag herauszukommen, da bei Nichtbezahlung von laufenden Rechnungen Schadensersatz erhoben werden kann.

 

  1. Mitgliedschaft in Sportstudios kündigen oder eine (freiwillige) Vertragsaufhebung vereinbaren!

Die Unwirtschaftlichkeit des Bestehens auf Vertragserfüllung kann durch

  • die Darstellung des Gesamtschuldenbergs,
  • die Benennung von bereits erfolglos durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • die Belegung längerfristiger Zahlungsunfähigkeit

begründet werden.

 

  1. Festgesetzte Unterhaltszahlungen prüfen!

Unterhaltspflicht besteht in „gerader Verwandtschaftslinie“ (wechselweise zwischen Eltern, Kindern, Enkeln), gegenüber Ehegatten, Getrenntlebenden und Geschiedenen sowie dem nicht verheirateten Elternteil, der ein gemeinsames Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut und gegenüber eingetragenen Lebenspartnern.

Die Unterhaltsverpflichtungen an leibliche Kinder können (rückwirkend) reduziert oder der Unterhaltstitel abgeändert werden, wenn die Grenze des „Selbstbehalts“ nicht erreicht wird (890€ mit und 770€ ohne Arbeit). Dies kann schriftlich beim Jugendamt oder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Mangels aktueller Einkünfte können laufende Unterhaltsverpflichtungen ggf. bis „auf Null“ reduziert werden.

Zum Nachlesen: http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

  1. Wohnungszwangsräumung verhindern!

Bei kurzfristigen Freiheitsstrafen können Sozialleistungsträger die Zahlung der Miete auf Darlehensbasis übernehmen. Es ist darauf zu achten, dass bei monatlichen Abschlagszahlungen (z.B. Strom, Gas) lediglich die Grundgebühr in Rechnung gestellt wird, da aufgrund der Inhaftierung kein Verbrauch stattfindet.

Wird die Wohnung noch von weiteren Familienangehörigen bewohnt und stehen diese im Hartz IV-Bezug, so kann eine Mietzahlung (Kaltmiete plus Nebenkostenpauschale) beim Sozialleistungsträger beantragt werden.

Für Adressen zum jeweiligen Sozialleistungsträger siehe unter SGB II/SBG III im Adressteil.

 

  1. Rundfunkgeräte bei der GEZ abmelden!

Bei Hartz IV-Bezug kann man sich von den Gebühren durch Vorlage eines Leistungsbescheides befreien lassen. Dabei sind rückwirkende Befreiungen nicht möglich.

 

  1. Versicherungsverträge auf Relevanz prüfen!

Es gilt, Versicherungsverträge auf Relevanz für Familienangehörige (z.B. Hausratversicherung, Risiko-Lebensversicherung) zu überprüfen und ggf. ruhend zu stellen. Bei Kündigung sollte ein Aufhebungsvertrag erstellt werden.

 

  1. Inkassounternehmen informieren!

Auch Inkasso-Unternehmen und Versandhäuser sollten rechtzeitig von einer Zahlungsunfähigkeit unterrichtet werden. Dies ist möglich mit einer Haftbescheinigung.

Auf keinen Fall sollten vom Gläubiger vorformulierte Schuldanerkenntnisse unterschrieben werden. Dadurch könnten Verjährungen unterbrochen und anfallende Kosten (z.B. Einigungsgebühr für das Schuldanerkenntnis) anerkannt werden.

Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

„Pfändungen sind hoheitliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, für die Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher zuständig sind“ (Zimmermann & Zipf, 2011, 3). Voraussetzungen und Durchführung der Zwangsvollstreckung sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Um Pfändungsmaßnahmen einleiten zu können, muss der Gläubiger einen so genannten Titel gegen den Schuldner erlangen. Meist wird die fällige Geldforderung durch Mahn- und Vollstreckungsbescheide tituliert.

Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel (enthält die amtliche Festschreibung der Zahlungsverpflichtung), kann er auswählen, auf welche Teile des Vermögens er im Pfändungsweg zugreifen will:

  • Lohnpfändung,
  • Sozialleistungspfändung,
  • Kontopfändung,
  • Zugriff auf Kapitallebensversicherung, Steuererstattungsanspruch oder Immobilien,
  • Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher.

Öffentliche Gläubiger (Finanzamt, Agentur für Arbeit, Krankenkassen) schreiben ihre Forderung (z.B. Rückforderung von ALG II) selbst fest. Dazu erlassen sie einen schriftlichen Bescheid und vollstrecken nach erfolgter Mahnung über eigene Fachabteilungen und Vollziehungsbeamte.

Quellen:
  • Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Nach § 850c ZPO steht jedem ein unpfändbarer Betrag aus dem Arbeitseinkommen zu, der sich nach den Unterhaltsverpflichtungen und dem bereinigten Lohn richtet. Deshalb ist der pfändbare Betrag kraft Gesetzes durch die so genannte Pfändungstabelle festgelegt. Zum Nachlesen: http://www.meine-schulden.de/fp_files_new/Pfaendungstabelle-2013-ZPO-850.pdf (Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html)

Pfändbare Beträge lassen sich auch reduzieren, wenn aufgrund einer Pfändung notwendige Ausgaben nicht mehr bestritten werden können. Nach § 850f ZPO kann man aus drei Begründungsmöglichkeiten wählen:

  1. Große Zahl oder besonderer Umfang gesetzlicher Unterhaltspflichten
  2. Gefährdung des Existenzminimums durch Pfändung (Eine Musterbescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums steht unter http://www.informationsoffensive.de/site/downloads.php zum Download bereit)
  3. Vorliegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse
Quellen:
  • Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage

Um Sozialleistungen pfänden zu können, muss der Gläubiger einen Pfändungsbeschluss gegen den Sozialleistungsträger (z.B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse etc.) erwirken.

Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Unpfändbar sind hingegen folgende zweckgebundenen Sozialleistungen:

  • Sozialhilfe (§17 SGB XII),
  • Elterngeld sowie Mutterschaftsgeld (§ 54 Abs.3 Nr.1 und 2 SGB I),
  • Pflegegeld, Grundrente/Schwerstbeschädigtenzulage, Blindengeld ( §54 Abs.3 Nr.3 SGB I),
  • Ausbildungsförderung nach BAföG,
  • Wohngeld (§54 Abs.3 Nr.2a SGB I),
  • Kindergeld (§54 Abs.5 SGB I).
Quellen:
  • Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage

Untersuchungshaft

Überbrückungsgeld wird für Untersuchungshäftlinge nicht festgelegt. Auch wird kein Hausgeldkonto geführt. Einkünfte, z.B. durch Hausarbeitertätigkeiten, sind voll pfändbar, da sie als Eigengeld zu behandeln sind.

Bei Vorliegen einer Pfändung muss allerdings ein Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse verbleiben (= 20% des Regelsatzes nach SGB).

Ein Anspruch auf Taschengeld existiert in der U-Haft nicht.

 

Geschlossener Vollzug

Für Tätigkeiten in der JVA erhält der Gefangene ein Entgelt, von dem 3/7 dem Hausgeld (z.B. für Einkäufe) und 4/7 dem Überbrückungsgeld zugerechnet werden.

Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung und berechnet sich nach den vierfachen Regelsätzen des SGB. Es wird von der Vollzugsanstalt festgelegt.

Überbrückungsgeld ist für den „normalen“ Gläubiger nicht pfändbar – es wird bei Entlassung ausgezahlt.

Steht bei Festsetzung des Überbrückungsgeldes fest, dass dieses nicht voll angespart werden kann, wird vorhandenes Eigengeld (Geld, welches z.B. beim Haftantritt mit eingebracht wurde) bis zur festgesetzten Höhe zugerechnet.

Noch verbleibendes, überschüssiges Eigengeld ist dann pfändbar.

Sobald das Überbrückungsgeld vollständig angespart ist, werden 4/7 des Arbeitsentgelts frei und dem Eigengeldkonto zugeführt. Dieses Eigengeld ist ebenfalls voll pfändbar.

Wird es aber frühzeitig an z.B. einen Unterhaltsempfänger abgetreten und die Abtretungsurkunde der Zahlstelle vorgelegt, so läuft die Pfändung ins Leere.

Sollten keine Zahlungsverpflichtungen vorhanden sein, ist auch eine Abtretung zugunsten eines anderen Gläubigers möglich – hierbei sollte der Grund der Abtretung (z.B. Schadenswiedergutmachung) angegeben werden.

Nicht pfändbar ist zweckgebundenes Eigengeld (z.B. für besondere Anlässe wie Weihnachten, Geburtstag, Telefonkarte). Diese Zweckbindung muss bei der Überweisung angegeben werden.

Sollte ein Gefangener ohne eigenes Verschulden weder einer Arbeit noch einer Ausbildung nachgehen, so kann ihm nach Beantragung Taschengeld gewährt werden. Dieses ist nicht pfändbar, da es zum Hausgeld gehört und der Existenzsicherung dienen soll.

 

Offener Vollzug

Im offenen Vollzug gibt es die Möglichkeit Arbeitseinkommen zu erzielen, von dem ein entsprechender Teil verwendet wird, wenn das Überbrückungsgeld noch nicht voll angespart sein sollte. Nach Abzug der Haftkosten kann über den Restbetrag verfügt werden, sofern keine Pfändungen abgeführt werden müssen.

Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Gläubiger können auch bei der jeweiligen Bank alle Guthaben auf dem Girokonto, auf Sparbüchern, Depots usw. pfänden lassen. Das Guthaben darf von der Bank allerdings erst vier Wochen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses ausgezahlt werden. Während der Sperrfrist kann sich der Schuldner gegen die Pfändung zur Wehr setzen.

Das Pfändungsschutz-Konto

Nachweise über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (z.B. Quittungen, Kontoauszüge, Bestätigungen etc.),

  • Ein Schuldnerschutz ist seit dem 01.01.2012 nur noch mit Hilfe eines Pfändungsschutz)-Kontos möglich!
  • Das P-Konto ist keine neue Art von Konto, sondern ein Girokonto mit automatischem Sockel-Pfändungsschutz, für den man vorher nicht zu Gericht gehen muss.
  • Der Inhaber eines Einzel-Girokontos kann jederzeit bei seiner Bank verlangen, dass dieses als P-Konto geführt wird. Er muss die Umwandlung persönlich beantragen.
  • Das P-Konto kann innerhalb von vier Werktagen umgewandelt werden.
  • Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
  • Ein Gemeinschaftskonto ist zuvor in zwei Einzel-Girokonten aufzuteilen.
  • Dies wird durch Meldung/Abfrage bei der SCHUFA und bei anderen Auskunfteien sichergestellt (§ 850 k Abs. 8 ZPO).
  • Der gesetzliche Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob das Konto im Plus oder im Minus steht oder ob bereits eine Kontopfändung angeordnet ist. Ist das Konto bereits gepfändet, hat das Kreditinstitut den P-Konto-Schutz auf Antrag des Kunden bis zum Ende des 3. Geschäftstages zu gewährleisten (§ 850 k Abs. 7 ZPO).
  • Der P-Kontoschutz wirkt auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses/der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurück, wenn die Umwandlung innerhalb der Sperrfrist von vier Wochen vollzogen wird (§ 850 k Abs. 1 Satz 4 ZPO).
  • Je Kalendermonat ist ein Guthaben in Höhe des gesetzlichen Grundfreibetrages von 1.028,89€ automatisch pfändungsfrei („Sockelfreibetrag“).
  • Über das Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages kann man auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften).
  • Das Kreditinstitut berücksichtigt einen „aufgestockten Sockelbetrag“, sobald der Kontoinhaber durch eine Bescheinigung zusätzliche Freibeträge für gesetzliche Unterhaltspflichten¹, denen er nachkommt, bzw. für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, für die er SGB II- oder SGB XII-Leistungen entgegen nimmt, nachweist. Hinzukommen bestimmte unpfändbare Sozialleistungen, das Kindergeld sowie andere Sozial(geld)leistungen für Kinder (§ 850 k Abs. 2 ZPO). Auch wenn das Konto im „Minus“ steht, kann über diese Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift in voller Höhe verfügt (Verrechnungsschutz) werden. Auch Sozialleistungen, die auf dem gepfändeten P-Konto im Guthaben eingehen, sind nur im Rahmen des (aufgestockten) Sockelschutzes geschützt.
  • Bescheinigungen für zusätzliche Freibeträge werden vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter), die Familienkasse oder Schuldnerberatungsstellen kostenlos ausgestellt. Auch Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, verlangen aber in der Regel eine Gebühr dafür. Hinweis: Vielen Kreditinstituten wird es als Bescheinigung ausreichen, wenn der Leistungsbescheid vorgelegt und dadurch nachgewiesen wird, für wie viele Haushaltsmitglieder Leistungen bezogen werden. Die Lohnabrechnung sollte als Bescheinigung akzeptiert werden, wenn der Lohn gepfändet wird. Der zusätzliche Bezug von Kindergeld sollte durch Kontoauszüge nachgewiesen werden.
  • Zum Nachweis des Anspruchs auf einen einmaligen oder dauerhaft erhöhten Freibetrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    Leistungsbescheide über laufende Sozialleistungen (z.B. ALG I, ALG II, Grundsicherung gem. SGB XII),
    Leistungsbescheide über einmalige Sozialleistungen (z.B. Klassenfahrt, Erstausstattung etc.),
    Nachweis über Kindergeldbezug (z.B. Kontoauszüge).

Die Kontoführungsgebühr darf die Bank allerdings beim P-Konto immer verrechnen. So haben die Banken die Gewähr, dass ihr Bearbeitungsaufwand vergütet wird.

  • Auf dem P-Konto können auch Rücklagen gebildet werden (z.B. für bestimmte Reparaturen), indem nicht aufgebrauchtes Guthaben einmal in den Folgemonat übertragen wird. Die Rücklagen sollten im nächsten Monat ausgegeben werden.

¹ 1.416,11€ bei einer Unterhaltspflicht, 1.631,84€ bei zwei Unterhaltspflichten, 1.847,57€ bei drei Unterhaltspflichten, 2.063,30€ bei vier Unterhaltspflichten, 2.279,03€ bei fünf und mehr Unterhaltspflichten, Quelle: Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage

Quellen:

An Stelle von oder zusätzlich zu einer Forderungspfändung kann ein Gläubiger auch die Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher in Auftrag geben. Vom Pfändungszugriff ausgenommen sind:

  • Die Wohnungseinrichtung (inkl. Kühlschrank, Gefrierschrank, Waschmaschine),
  • Radio und Fernseher (Luxusmodelle werden gegen Billigversionen ausgetauscht),
  • PKW und PC,
  • Bargeld.

Wertvolle private Gegenstände, wie Schmuck, Münzsammlungen o.Ä. kann der Gerichtsvollzieher allerdings pfänden.

Man sollte sich vom Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Pfändungsprotokolls geben lassen - diese „Pfandlosbescheinigung“ kann dann allen Gläubigern übersendet werden, welche diesen die Aussichtslosigkeit weiterer Pfändungen darlegt.

Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)
  • Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage (erhältlich bei Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden, Kommunen und Gewerkschaften (ISBN 978-3-9812273-3-8) oder unter www.informationsoffensive.de.)
  • Bevor man eine Gesamtübersicht mit allen Gläubigern, deren Adressen, Aktenzeichen und Forderungssummen erstellt, sollte man sämtliche Gläubigerunterlagen sammeln.
  • Die Zahlungsverpflichtungen sollten nach Gläubigern sortiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Gläubiger auch mehrere Forderungen stellen kann, was durch unterschiedliche Aktenzeichen gekennzeichnet ist.
  • Jede Forderung sollte ein eigenes Aktenzeichen mit fortlaufender Nummerierung erhalten (z.B. Anfangs- und Endbuchstabe des Namens und die laufende Nummer des Gläubigers: RF01, RF02,…).
  • Bei Gläubigerauskunftsdateien sollte eine Selbstauskunft eingeholt werden, um noch offene Schulden zu erfahren. Seit Sommer 2010 ist eine solche Auskunft einmal im Jahr kostenlos.

 

Die bekanntesten Gläubigerdateien lauten:

Bürgel Wirtschaftsinformationen
Tel./Kundenservice: 01805 287435, 01805 898080
www.buergel.de

CEG Creditreform Consumer GmbH
Hellersbergstr. 11
41460 Neuss
Tel.: 02131 109-501
www.boniversum.de

Deutscher Inkassodienst
Tel.: 040 2850-0
Email: info(at)eos-did(dot)com
www.eos-solutions.com
www.eos-did.com

Infoscore Consumer Data (ICD)
Arvato infoscore GmbH
Rheinstr. 99
76532 Baden-Baden
Tel.: 07221 5040-1000, 07221 97201030
Email: info(at)arvato-infoscore(dot)de
www.arvato-infoscore.de
www.inkassoportal.de

SCHUFA Holding AG
Allgemeine Auskunft: 0611 92780
www.schufa.de

 

Über die Schuldnerkartei beim zuständigen Amtsgericht kann man ebenfalls an Gläubigeradressen und Aktenzeichen gelangen. Mit Hilfe des Sozialdienstes ist eine kostenlose Auskunft aus dieser Kartei zu erhalten.

  • Geldstrafen: Es ist zu klären, ob eine Zahlungsaufforderung einer Staatsanwaltschaft über eine Geldstrafe (nicht Gerichtskosten!) bereits durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist.
  • Unterhaltsverpflichtungen: „Unterhaltsschulden, die älter als ein Jahr sind, fallen nicht mehr unter den laufenden Unterhalt und gelten als „normale“ Schulden. Sie sind ebenso wie alle anderen Forderungen zu behandeln.“ (Landmann & Hartmann, 2011, S. 10)
  • Schadenswiedergutmachung: Bei Forderungen aufgrund einer Straftat (Opfer, Versicherungen) ist zu beachten, dass für diese nicht die Pfändungsfreigrenze nach §850c ZPO gilt. Um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, sollte während der Inhaftierung bereits Kontakt zu den Gläubigern aufgenommen werden.
    Zum Nachlesen: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html
  • Gerichtskosten: Diese Kosten können nicht durch Haft getilgt werden, allerdings erlaubt die Gerichtskasse eine Aufrechnungsmöglichkeit mit dem Eigengeld.
Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Um sämtliche Forderungen kontrollieren zu können, ist es notwendig eine detaillierte Forderungsaufstellung zu machen. Hilfreich ist dabei ein Schreiben an den Gläubiger, um Art und Höhe einer möglichen Forderung in Erfahrung zu bringen. Aus dem Forderungsverlauf muss man ablesen können, wann die Forderungsbestandteile entstanden sind, wie viele Zinsen aufgelaufen sind, wann Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und wie Ratenzahlungen verrechnet wurden.

  • Verzugszinsen: Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er gemahnt wird oder den fest vereinbarten Zahlungstermin versäumt. Ab Verzugsbeginn darf der Gläubiger Verzugszinsen berechnen. Allerdings tritt der Verzug automatisch ein, wenn der Verbraucher 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die eine entsprechende Belehrung enthalten muss, nicht zahlt.
  • Inkassokosten:
    • „Inkassokosten und Kontoführungsgebühren werden nicht geschuldet, wenn Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger vor Beauftragung des Inkassounternehmens nachweislich bekannt war.
    • Mahngebühren werden nicht geschuldet, wenn die Mahnung offensichtlich unsinnig war, sonst betragen die Gebühren ca. 3,00€ je Mahnung.“ (Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph [März 2011]: Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden [Hrsg.], S.12.)
    • Kosten zur Anschriftenermittlung werden nur in Höhe der tatsächlichen Gebühr (ca. 10,00€ bis 15,00€) geschuldet.
    • Wird dem Gläubiger mitgeteilt, dass Zahlungen nicht weiter geleistet werden können, darf dieser kein Inkassounternehmen auf die Kosten des Schuldners einschalten, da dies unsinnig wäre.
  • Verjährung: Alle Forderungen verjähren irgendwann. Die Verjährungsfristen können jedoch sehr unterschiedlich sein. Dabei kommt es darauf an, ob die Forderung tituliert ist oder nicht, oder ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen stattgefunden haben (z.B. Zahlungen, Stundungsgesuche etc.). Zahlt ein Schuldner auf eine verjährte Forderung, kann das Geld nicht zurückgefordert werden.
Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Sobald sich ein Schuldner in Zahlungsverzug befindet, hat der Gläubiger die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu beauftragen (nach Zahlung entsprechender Kosten). Weil das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Forderung nicht überprüft, sollte der Schuldner dies tun und ggf. Widerspruch beim Amtsgericht einlegen, sofern die Forderung zu Unrecht besteht. Erst dann prüft das Gericht die Forderung, wodurch weitere Kosten entstehen.

Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Verbraucherinsolvenzverfahren

Für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Jeder der überschuldet und zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, kann einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Allerdings sollte die wirtschaftliche Situation noch überschaubar und nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sein. Die Unterstützung durch die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen ist kostenfrei.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt sich aus vier Schritten zusammen:

  1. Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern (Stufe 1)
  2. Gerichtlich unterstützter Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2 – kann wegfallen)
  3. Gerichtliches Insolvenzverfahren (Stufe 3)
  4. Restschuldbefreiungsphase (Stufe 4)

Vor Antragstellung beim Insolvenzgericht sollte sich der Schuldner darum bemühen mit Hilfe eines Schuldnerberaters (siehe Adressen Schuldnerberatung) oder eines Rechtsanwalts eine Einigung mit allen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erwirken. Der Schuldner sollte sich immer vergewissern, dass kein Gläubiger vergessen wurde. Ist ein Gläubiger nicht an der Schuldenbereinigung beteiligt, bleibt dessen Forderung in vollem Umfang bestehen. Der Schuldenbereinigungsplan enthält einen Vorschlag des Schuldners eine angemessene Schuldenbereinigung herbeizuführen und berücksichtigt Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse. Gelingt die Einigung mit allen! Gläubigern, ist kein Insolvenzverfahren notwendig (Stufe 1). Die Gläubiger werden nur solche Vorschläge akzeptieren, die ihnen die Zahlungen zugestehen, die sie auch im gerichtlichen Verfahren bekommen würden. Sofern die Verhandlungen scheitern, muss dies von einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt bescheinigt werden. Erst dann kann mit ausgefülltem amtlichem Vordruck ein Antrag auf Privatinsolvenz beim Gericht gestellt werden.

Nach Eingang des Insolvenzantrags wird ein zweiter Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen. Als Grundlage dient dabei erneut der Schuldenbereinigungsplan. Wenn die Kopf- und Forderungsmehrheit der Gläubiger diesem Plan zustimmt, kann das Gericht noch fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger ersetzen (Stufe 2).

Sollte auch dieser Vergleichsversuch scheitern, wird das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt, wozu folgende Unterlagen zusammengestellt werden sollte:

  • „eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über die gescheiterte außergerichtliche Einigung, den außergerichtlich verwendeten Schuldenbereinigungsplan, die Angabe der wesentlichen Gründe für das Scheitern,
  • ein Schuldenbereinigungsplan,
  • eine Übersicht und ein Verzeichnis über Ihr Einkommen und Vermögen,
  • ein Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen,
  • eine Erklärung, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind,
  • den Antrag auf Restschuldbefreiung,
  • die Abtretungserklärung für den Treuhänder,
  • ggf. den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten,
  • ggf. den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.“ (Schrankenmüller, 2009, S. 18)

Sobald das Verfahren eröffnet wurde, wird es auch im Internet bekannt gegeben (Stufe 3).

Die Verfahrenskosten (ca. 1500 €, s.u.) müssen hierbei vom Schuldner getragen werden. Verfügt der Schuldner nicht über die finanziellen Mittel zur Zahlung dieser Kosten, kann er einen Stundungsantrag stellen. Später werden die Kosten aus den pfändbaren Einkommensanteilen während der Wohlverhaltensperiode vorrangig zurückgezahlt. Mehr dazu unter http://www.meine-schulden.de/fp_files_new/Pfaendungstabelle-2013-ZPO-850.pdf. Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, so sollen die Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Raten (längstens 4 Jahre) abgezahlt werden. Damit das Existenzminimum gewährleistet bleibt, gelten feste Einkommensgrenzen.

Sobald das Verfahren eröffnet ist, wird ein Rechtsanwalt als Treuhänder eingesetzt, dem der Schuldner für sechs Jahre seinen pfändbaren Einkommensanteil abtritt. Der Treuhänder verwertet das pfändbare Vermögen und erstellt die amtliche Forderungs-/ Gläubigerliste – die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Treuhänder anmelden.

Nichtrestschuldbefreiungsfähig sind Geldstrafen und Schadenswiedergutmachungen aus vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlungen. Diese müssen als solche vom Gläubiger beim Treuhänder angemeldet worden sein und der Schuldner darf dem nicht ausdrücklich widersprochen haben. Achtung: Der Treuhänder überprüft, was im Insolvenzantrag angegeben wurde. Sollten Einkommen oder Vermögenswerte festgestellt werden, die im Antrag bewusst schuldhaft oder grob fahrlässig verschwiegen wurden, droht das Insolvenzverfahren zu scheitern! (Merkblatt „Verbraucherinsolvenzverfahren“ der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V.)

Das Insolvenzgericht kündigt die Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagensgründe vorliegen. Versagensgründe sind z.B.:

  • Vermögensverschwendung im Jahr vor der Antragstellung
  • rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten
  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse bei Beantragung von Krediten oder öffentlichen Leistungen drei Jahre vor der Antragstellung
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben in Verzeichnissen
  • Versagung oder Erteilung einer Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung.

(Vgl. Landmann & Hartmann, 2011, S. 14)

Nach Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode, während der der Schuldner einigen Obliegenheiten nachkommen muss. So muss er sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten, eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich zumindest um eine solche bemühen und darf keine zumutbaren Tätigkeiten ablehnen. Außerdem muss jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden. Wenn sich der Schuldner an diese Verpflichtungen hält, erteilt das Gericht nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung, d.h. die noch offenen Schulden werden erlassen (Stufe 4).

Quellen:

  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)
  • Schrankenmüller, Wolfgang (2009): Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung. 6. Auflage

 

Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens

„Im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entstehen insgesamt Kosten in Höhe von mindestens ca. 1.700 €“ (Schrankenmüller, 2009, S. 20):

Davon fallen insgesamt Gerichtskosten in Höhe von mindestens 300 bis 400€ an.

Der Treuhänder erhält für die Insolvenzverwaltung eine einmalige Vergütung und jährliche Vergütungen für die Verteilung der Beträge an die Gläubiger während der Wohlverhaltensperiode. Die Vergütung ist dabei abhängig von der Gläubigerzahl. Bei bis zu fünf Gläubigern erhält der Treuhänder eine einmalige Vergütung von mindestens 800€, bei 20 Gläubigern mindestens 1450€. Während der Wohlverhaltensperiode beträgt die Vergütung fünf Prozent der vom Schuldner erlangten pfändbaren Beträge, jedoch mindestens 100€ im Jahr, zzgl. der Umsatzsteuer.

Weitere Informationen erhältlich bei der zuständigen Schuldnerberatungsstelle.

 

Außergerichtlicher Vergleich mit Regulierungsfonds

In fast allen Bundesländern existieren Fonds, die unter bestimmten Voraussetzungen Straffälligen oder ehemals Drogenabhängigen ein Umschuldungsdarlehen geben. Die Kriterien, um ein solches Darlehen zu erhalten, kann der Sozialdienst oder Schuldnerberater beim jeweiligen Fonds mit einer Voranfrage abklären.

 

Außergerichtlicher Vergleich mit anderen Geldgebern

Andere Geldgeber können Familienangehörige, weitere Stiftungen, gemeinnützige Vereine, Kirchengemeinschaften oder Arbeitgeber sein. Im Darlehensvertrag sollte festgehalten werden, dass eine Auszahlung an die Gläubiger erst erfolgt, wenn der Sanierungsplan von allen Forderungsinhabern angenommen wurde.

Alle Gläubiger sollten mit einer Einmalzahlung zufrieden gestellt werden, wobei allen die gleiche Vergleichsquote (z.B. 5% der Forderung) anzubieten ist. Durch Übersendung des Sanierungsplans erhalten die Gläubiger einen Einblick in die Verschuldungssituation und die Sanierungsbemühung.

 

Ratenzahlungsmodell

Sofern die Verschuldung niedrig ist, es nur eine kleine Gläubigerzahl gibt und regelmäßiges Einkommen besteht, können auch Raten zur Schuldentilgung sinnvoll sein. Dabei sollte der Zeitraum überschaubar sein, damit alle Forderungen vollständig getilgt werden. Dieses Vorgehen sollte in jedem Falle schriftlich festgehalten werden.

 

Erlass von Verfahrenskosten durch Mitwirkung der Anstalten

Strafgefangene, Sicherungsverwahrte sowie zu einer Jugendstrafe Verurteilte erwerben gemäß § 39 Abs. 5 HSTVollzG bzw. § 38 Abs. 5 HessJStVollzG einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sowie diese dem Land Hessen zustehen, wenn sie

  1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 HStVollzG / § 27 Abs. 3 HessJStVollzG ausgeübt haben, in der Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5% der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 38 HStVollzG / § 37 HessJStVollzG Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

Für die Berechnung des Zeitraums einer sechs Monate zusammenhängenden Tätigkeit gilt für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte folgendes:

  • Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung einer zugewiesenen Tätigkeit verhindert waren, werden bis zur Dauer von drei Wochen im halben Jahr angerechnet.
  • Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an einer zugewiesenen Tätigkeit gehindert sind, wird der Ablauf des Zeitraums der sechs Monate gehemmt.

Für Jugendstrafe Verurteilte gilt folgendes:

  • Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung einer zugewiesenen Tätigkeit verhindert waren, werden bis zur Dauer von sechs Wochen in einem Jahr angerechnet.

Ein Erlass der Verfahrenskosten durch Schadenswiedergutmachung setzt voraus, dass die Justizvollzugsanstalt die Schadenswiedergutmachung vermittelt hat und Gefangene sowie Sicherungsverwahrte bereits aus Ihrem monatlichen Arbeitsentgelt Wiedergutmachung geleistet haben.

Die Anspruchsvoraussetzungen können nebeneinander vorliegen.

Der Erlass von Kosten des Strafverfahrens setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Dieser wird auf Anfrage bereitgestellt.

Mehr dazu siehe unter: http://www.gesetzesguide.de/vgo.html

Quellen:
  • Schrankenmüller, Wolfgang (2009): Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung. 6. Auflage
  • Der Ratgeber zum „Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung“ von Wolfgang Schrankenmüller ist erhältlich bei Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbänden, Kommunen und Jobcentern (ISBN 978-3-9812273-2-1) oder im Internet unter www.informationsoffensive.de.
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)

Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 32-2611
Telefax: 0611 32-2868
Email: info(at)resofonds-hessen(dot)de
Internet: www.resofonds-hessen.de

 

Der „Resozialisierungsfond für Straffällige“ vergibt Sanierungshilfedarlehen bis zu festgelegten Obergrenzen von 3.000 Euro. Allerdings muss von Gläubigerseite die Bereitschaft bestehen, vergleichsweise auf einen erheblichen Teil der jeweiligen Forderung zu verzichten. Der vereinbarte Vergleichsbetrag wird direkt von der Stiftung an den oder die Gläubiger ausgezahlt; der Schuldner zahlt im Rahmen der vereinbarten Monatsrate (zinslos oder zinsgünstig) an die Stiftung zurück.

  • Die Hilfen durch den Resozialisierungsfonds umfassen zinslose oder zinsgünstige (4%)Darlehen i.d.R. bis zu 3.000 € (im Ausnahmefall auch bis zu 8.000€) aus den Fondsmitteln.
  • Die Darlehen sollen dazu verwendet werden, Schulden, die im Zusammenhang mit Straftaten oder aus anderen Gründen entstanden sind, zu bereinigen. Dabei wird die vollständige Ablösung aller bestehenden Forderungen angestrebt, sofern mit allen Gläubigern Vergleiche in der notwendigen Höhe erreicht werden können.
  • Verhandlungsgrundsatz ist, zwischen Schuldner und Gläubiger einen Interessenausgleich herbeizuführen und damit einen Beitrag zur Erhaltung des Rechtsfriedens zu leisten, im Besonderen bei finanziellen Forderungen aus Straftaten.
  • Schmerzensgeldforderungen und Schadenersatzansprüche von Opfern aus Gewalttaten sollen nach Möglichkeit in vollem Umfang in Sanierungsverfahren Berücksichtigung finden.
  • Geldstrafen und Geldbußen können in Sanierungsverfahren nicht einbezogen werden.
  • Die gesamten Forderungen der Schuldner werden zusammengefasst, sie zahlen nur noch an die Stiftung als Gläubiger, und dies in einer ihrer finanziellen Situation angepassten Rate auf eine deutlich geringere Gesamthöhe.

 

Der Antragsteller soll während des Zeitraums der Sanierung aktiv mitarbeiten, u.a. durch

  • Erfassen aller bestehenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • Erstellen eines monatlichen Haushaltsplans mit allen Einnahmen und Ausgaben,
  • Erteilen einer Vollmacht für die Verhandlungen mit den Gläubigern,
  • Vornahme von Ansparungen ab Beginn der Gläubigerverhandlungen in Höhe der zu erwartenden Tilgungsrate.

Absolute Überschuldung/ Insolvenz:

Einkommen und Vermögen des Schuldners reichen nicht mehr, um die Bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

 

Abtretung:

Abtretung bedeutet die vertragliche Übertragung einer Forderung von einem alten auf einen neuen Gläubiger. Der Schuldner oder der Inhalt der Forderung wird dabei nicht verändert.

Meist handelt es sich um eine Lohnabtretung, bei der der Schuldner schon bei Vertragsabschluss den pfändbaren Anteil seines Lohns an den Gläubiger abtritt. Der Gläubiger kann den pfändbaren Lohnanteil auch direkt beim Arbeitgeber einfordern, sofern der Schuldner nicht zahlungswillig ist. Lohnabtretungen gehen in der Rangfolge meist vor Lohnpfändungen, da es nicht auf das Datum der Offenlegung beim Arbeitgeber ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung (Unterschrift). Neben dem Lohnanteil können auch weitere Zahlungsansprüche, wie Bausparvertragsguthaben, Mietzahlungen, pfändbare Sozialleistungen (z.B. Rente, ALG I,…) etc. abgetreten werden. Man kann den pfändbaren Lohnanteil frühzeitig an besonders wichtige Gläubiger (z.B. unterhaltsberechtigte Kinder) abtreten, wenn man diese vorrangig absichern will. Wichtig ist, dass die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen auch für die Lohnabtretungen gelten. Nachdem der Arbeitgeber bei Vorlage einer Abtretung die unpfändbaren Lohnanteile herausgerechnet hat, muss er die Pfändungstabelle anwenden.

 

Eidesstattliche Versicherung (EV):

Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse offen legt.

Voraussetzungen für eine EV:

  • der Gläubiger konnte beim Schuldner nichts pfänden,
  • der Schuldner hat innerhalb der letzten drei Jahre keine EV geleistet.

Die EV wird vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen, der den Termin und den Ort bestimmt. Erscheint der Schuldner zu diesem Termin nicht, erlässt der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl (Beugehaft). Die Beugehaft soll Druckmittel für die Abgabe der Erklärung sein – sie darf maximal sechs Monate andauern.

Die Abgabe der EV kann auch aufgeschoben werden, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, dass er die Forderung innerhalb der nächsten sechs Monate durch Zahlungen tilgt.

Die Abgabe der EV wird beim Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und nach drei Jahren oder nach Begleichung der Forderung auf Antrag bereits wieder früher gelöscht. Die Kreditauskunftdateien übernehmen die Eintragung ebenfalls in ihre Verzeichnisse. Die EV ist eine Momentaufnahme – spätere Veränderungen müssen nicht durch den Schuldner nachgemeldet werden, dies ist Sache des Gläubigers.

 

Gesamtschuldnerische Haftung:

Alle Tatbeteiligten haften für 100%. Der/die Geschädigte kann sich frei entscheiden, von welchem Täter der Betrag eingefordert wird. Der Tatbeteiligte kann dann im Innenverhältnis (Täter zu Täter) einen finanziellen Ausgleich erzielen.

 

Inkasso:

Wenn ein Vertragspartner nicht zahlt, hat der Gläubiger die Möglichkeit den Forderungseinzug an ein Inkassounternehmen zu übertragen. Ebenso können Forderungen von einem solchen Unternehmen gekauft werden. Damit ist das Inkassounternehmen neuer Gläubiger und kann gegen den Schuldner vorgehen.

 

Schufa:

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung; dient ihren Mitgliedern zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit.

 

Stundung:

„Bei der Stundung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, die die Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. (…) Zu beachten ist, dass bereits der Stundungsantrag seitens des Schuldners zur Folge hat, dass die Forderung anerkannt wird und damit zu einem Neubeginn der Verjährung führt.“ (Landmann &Hartmann, 2011, S.21f.)

 

Titel (Schuldtitel):

rechtliche Grundlage für die Zwangsweise Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, sprich Pfändung. Die häufigste Form ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Schuldtitel: gerichtliches Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielles Schuldanerkenntnis, Vaterschaftsanerkennung, Rückforderungsbescheid vom Amt (z.B. ALG II). Eine titulierte Forderung verjährt nach 30 Jahren. (Vgl. Landmann & Hartmann 2011, S. 22)

Quellen:
  • Landmann, Kirstin & Hartmann, Christoph (März 2011): Schulden und Inhaftierung. Eine Broschüre für überschuldete Gefangene. Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ Wiesbaden (Hrsg.)
  • Zimmermann, Dieter, Prof. Dr. & Zipf, Thomas (Juni 2011): Schutz bei Pfändung und Abtretung. 5. Auflage