Informationen

Grundsicherung nach SGB II

Erklärung

Das Sozialgesetzbuch besteht insgesamt aus 12 Teilen und regelt die wesentlichen Bereiche der sozialen Sicherung und fasst die wichtigsten staatlichen Hilfsinstrumente zusammen:

SGB I: Allgemeiner Teil, sozialrechtliche Grundpositionen
SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB III: Arbeitsförderung
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
SGB XII: Sozialhilfe

Ziel der Gesetzgebung ist es, den Leistungsberechtigten „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen“ (SGB I, §1).

Grundsätzlich wird Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem SGB III dann gezahlt, wenn der Antragssteller in den letzten 24 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate davon in einer versicherungspflichtigen Anstellung gearbeitet hat. Es besteht dann je nach Voraussetzungen ein Anspruch von höchstens 18 Monaten. Ist dies nicht gegeben oder die 18 Monate sind verbraucht, muss eine Leistungsprüfung nach dem SGB II für Arbeitslosengeld II (ALG II) erfolgen.

In diesem Bereich finden Sie grundlegende Informationen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende - auch Arbeitslosengeld II oder umgangssprachlich Hartz IV genannt. Dieses ist gesetzlich festgeschrieben im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Des Weiteren informieren wir Sie über das Arbeitslosengeld I, zur Regelung der Arbeitsförderung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende und deren Förderleistungen sind steuermittelfinanziert und zielen auf erwerbsfähige Hilfsbedürftige ab, die auf den Arbeitsmarkt (wieder) eingegliedert werden sollen.

Verantwortlich für diese Leistungen sind in der Regel die Agenturen für Arbeit (Regelleistungen und Eingliederungsleistungen) sowie die kommunalen Behörden (unter anderem Zahlungen für Unterkunft und Heizung). Das sich so zusammensetzende Arbeitslosengeld II wird dem Leistungsberechtigten allerdings als Gesamtbetrag monatlich ausbezahlt.

Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist erhältlich bei dem zuständigen kommunalen Träger.

 

Agentur für Arbeit und Optionskommunen-Modell

In einer Optionskommune führen die Kommunen (Stadt oder Landkreis) die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II  in eigenständiger Trägerschaft durch, d.h. ohne Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit.

Außerhalb einer Optionskommune teilen sich die Agenturen für Arbeit (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, arbeitspolitische Instrumente) sowie die kommunalen Behörden (Zahlungen für Unterkunft und Heizung, die einmaligen Leistungen sowie gesetzlich vorgegebene soziale Eingliederungsleistungen) die Leistungen zum SGB II.

ACHTUNG! Dadurch unterscheiden sich auch die Anträge zum SGB II zu denen der Agenturen für Arbeit.

Derzeit gibt es 16 Optionskommunen in Hessen. Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie unter: http://www.kjc-hessen.de/kommunale-jobcenter/.

Leistungsberechtigt ist, wer zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat. Des Weiteren zählen dazu auch Personen, die mit dem Arbeitslosengeld II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mehr dazu siehe § 7 Abs. 2 SGB II. Der Antragssteller muss orts- und zeitnah zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Quellen:
  • Quelle: § 7 SGB II

Personen, die:

  • unter 15 oder über 65/67 Jahre sind
  • aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können
  • länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung sind
  • als EU Bürger zur Arbeitssuche nach Deutschland reisen
  • als Ausländer ohne Erwerbstätigkeit für die ersten drei Monate Ihres Aufenthaltes sind(wenn ohne Aufenthaltstitel)
  • Asylbewerber sind
  • als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig sind

Detaillierte Informationen können Sie erfahren unter http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html.

Quellen:
  • § 7 SGB II

Erwerbsfähigkeit ist dann gegeben, wenn Leistungsberechtigte zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahre alt und in der Lage sind, am Tag mindestens drei Stunden zu arbeiten.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 15

Eine Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der eigene Lebensunterhalt sowie der der Bedarfsgemeinschaft und die Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend selbstständig gesichert werden kann. Des Weiteren ist auch keine Sicherung durch Vermögen oder anderem Einkommen sowie Hilfe durch Andere insbesondere der Familie zu erwarten.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 18

ine Bedarfsgemeinschaft setzt sich in der Regel zusammen aus dem Erwachsenen Antragssteller, dessen Ehegatten oder Lebenspartner sowie die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Bei der Ermittlung der Bedarfe der Gemeinschaft werden Vermögen und Einkommen des Antragstellers, (Ehe-)Partners sowie die des unverheirateten Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. „Ausnahme: Das Kind ist schwanger oder erzieht selbst ein Kind unter sechs Jahren“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 37).

„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht:

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
  • verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen
  • dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Onkel/Tanten und Nichten/Neffen
  • Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben
  • sonstige Verwandte und Verschwägerte“

Detaillierte Informationen zur Bedarfsgemeinschaft entnehmen Sie bitte §7 SGB II.

Zur Haushaltsgemeinschaft gehören Leistungsberechtigte, erwachsene Kinder ab dem 25. Lebensjahr, andere Verwandte und Mitbewohner.

Eine Haushaltgemeinschaft kann aus verschiedenen Bedarfsgemeinschaften bestehen.

„In einer Hausgemeinschaft werden die Kosten der Unterkunft durch die Zahl der Gemeinschaftsmitglieder geteilt. Der Antragssteller bekommt den auf ihn entfallenden Anteil als Kosten der Unterkunft erstattet“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 18).

Leben Verwandte oder Verschwägerte mit in der Hausgemeinschaft, wird gesetzlich vermutet, dass man sich gegenseitig finanziell unterstützt bzw. wirtschaftet (§7 SGB II). Daher wird das Einkommen und Vermögen mit berücksichtigt.

Dies gilt nicht für andere Mitbewohner wie Freunde oder Bekannte.

Quellen:

Es gibt keinen Betreuungsanspruch. Hier kann allerdings der persönliche Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde unterstützen.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 33

Lehrlingsgehalt gilt in der Regel als eigener Bedarf.

Erhält das Kind Lohn unterhalb des gesetzlichen Bedarfes und wohnt noch bei den Eltern, besteht die Möglichkeit der Beantragung von ergänzendem Arbeitslosengeld II über die Eltern.

Übersteigt das Einkommen den eigenen Bedarf, wird das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet. Allerdings kann der Erhalt des Kindergeldes, welches dann nicht zur Sicherung des Unterhaltes benötigt wird, die Leistungen der Eltern mindern.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 39

Ist man verheiratet und der Ehepartner bezieht kein ALG II wird das Einkommen des Partners mit angerechnet.

Dies gilt auch für Partnerschaften ohne Trauschein mit gemeinsamem Haushalt,

  • die länger als ein Jahr bestehen oder
  • die mit einem gemeinsamen Kind leben oder
  • „Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 43.).

Ob es sich dabei um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, ist irrelevant.

Der Gesetzgeber vermutet in den angegebenen Konstellationen, dass hier eine Verantwortungsgemeinschaft geführt wird. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist der Antragssteller in der Beweispflicht.

Quellen:
  •  BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 43f.

Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche unter 25 Jahren nur mit Zustimmung des zuständigen kommunalen Trägers der Grundsicherung aus dem Elternhaushalt aber auch generell umziehen dürfen. Erfolgt keine Absprache oder eine Ablehnung werden die Kosten für die Unterkunft, Heizung oder die Erstausstattung nicht gezahlt.

Eine Zustimmung der Behörde erfolgt in der Regel, wenn:

  • Der elterliche Haushalt aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bewohnbar ist (Gewalt in der Familie etc.),
  • Die neue Wohnung eine Voraussetzung zur Eingliederung in Arbeit ist,
  • Sonstige, schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. die Gründung einer Familie.
Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 80

Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, sind grundsätzliche keine Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Dies gilt auch für Haftanstalten. „ Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 35).

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 35
  • §7 Abs.4 SGB II

Obdachlose sind nicht von der Förderung ausgeschlossen. Auch Ihnen steht es zu, die Träger zur Grundsicherung für Arbeitssuchende einzubinden, um Arbeit zu finden. Allerdings ist bei einem Obdachlosen kein gewöhnlicher Aufenthaltsort gegeben, so dass „die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 36.) wird.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 36

1. Zur Grundsicherung (ALG II) gehören:

  • Regelleistungen

Die Regelleistung beträgt seit dem 1.1.2014 391 Euro (für Alleinstehende und Alleinerziehende). Darin enthalten sind die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. Nicht mit einberechnet werden die Kosten für Heizung und Warmwassererzeugung.

Eine genaue Aufschlüsselung der zu erhaltenden Leistungen finden Sie unter:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html

 

  • Leistungen für angemessene Miet- und Heizkosten

Es werden nur Wohnungen gefördert, die für den Leistungsberechtigten angemessen sind. Die Angemessenheit ist regional unterschiedlich und wird vom örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit ermittelt und in Richtlinien veröffentlicht.

Bezüglich der Wohnraumgröße gelten in der Regel für eine Person 45-50 Quadratmeter, für 2 Personen 60 Quadratmeter, 75 Quadratmeter für 3 und 85 – 90 Quadratmeter für vier Personen als angemessener Wohnraum. Allerdings spielt nicht nur die Wohnfläche eine Rolle, auch die Leistungen für Heizung müssen in einem angemessenen Rahmen liegen.

Wird die Wohnung als zu groß eingestuft, hat der Antragsteller höchstens sechs Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. So lange übernimmt der Kostenträger die höhere Miete. Kommt es zu einem Umzug, werden die Kosten dafür sowie die Mietkaution vom Träger übernommen. Wird die Umzugsfrist nicht eingehalten, prüft die Behörde, welche Kosten für die Wohnung noch übernommen werden.

Für eine genaue Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung ist der Ansprechpartner der jeweiligen Behörde zuständig.

  • Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

 

2. Zusatzleistungen bei besonderem Bedarf

Je nach individueller Situation haben Betroffene Anspruch auf einen Mehrbedarf, der nicht im Regelbedarf verankert ist. Dazu gehören unter anderem:

  • Schwangere
  • Alleinerziehende (Abhängig vom Alter und der Kinderanzahl)
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwendigere Ernährung angewiesen sind

Darüber hinaus gewährt der Kostenträger auch Einmalige Leistungen, zum Beispiel wenn ein neuer Haushalt gegründet wird, oder zur Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes.

 

Beispielrechnungen zum Arbeitslosengeld II finden Sie hier:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html#doc162312bodyText6

Oberstes Ziel der kommunalen Träger ist die (Wieder-)Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit oder Ausbildung, so dass das Einkommen selbständig verdient und die Notlage behoben werden kann.

Dabei steht der Grundsatz des Förderns und Forderns im Mittelpunkt und der Gesetzgeber stellt dafür bestimmte Instrumente zur Verfügung:

  • Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Nachholen des Hauptschulabschlusses
  • Eingliederungszuschüsse
  • Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter
  • Einstiegsgeld
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen
  • Bildungsgutschein
  • Gewährung von Darlehen und Zuschüssen
  • Beratungsleistungen
  • Kommunale Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung etc.)

 

Eine detaillierte Beschreibung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit unter:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Vermittlung/leistungen-eingliederung-arbeit.html

Ob der Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Förderung hat und in welchem Umfang dies geschehen kann, obliegt dem Kostenträger und zuständigen Sachbearbeiter.

In der Regel wird das Arbeitslosengeld II am Anfang des Monats per Überweisung auf das Konto gebucht. ALGII-Empfänger, die kein eigenes Konto besitzen, können das Konto eines Familienmitgliedes oder Freundes benennen oder die Zahlungsanweisung zur Verrechnung anweisen lassen. Letzteres allerdings nur dann, wenn sie bescheinigen können, dass die Bank ihnen kein Konto zur Verfügung stellt.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 70

Wird dem kommunalen Träger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheingung vorgelegt, wird ALG II weiterhin gezahlt. Allerdings darf die Dauer der Krankheit 6 Monate nicht überschreiten, ansonsten greift das Sozialgeld (in einer Bedarfsgemeinschaft) oder die Sozialhilfe (für Alleinstehende).

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 71

Grundsätzlich gilt, dass der Leistungsbezieher drei Wochen im Jahr abwesend sein darf. Allerdings nur mit persönlicher vorheriger Zustimmung des Ansprechpartners beim Träger der Grundsicherung. Ist diese nicht eingeholt, kann die Abwesenheit Sanktionen nach sich ziehen.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 24

Auf Antrag stehen Schwangeren ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr Regelleistung zu. Ist man mit einem Kind unter 7 Jahren alleinerziehend, werden 36 Prozent zusätzlich gewährt. Ab dem 7. Lebensjahr stehen dem Antragsteller 12 Prozent Zuschlag zu.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 71f

Sozialgeld steht denjenigen zu, die nicht erwerbsfähig sind und mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei entsprechen die Bedarfe dem des Arbeitslosengeldes II.

Ein Nichterwerbsfähiger, der nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann Sozialhilfe nach SGB XII beantragen.

Als nichterwerbsfähig gilt, „wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) nicht mehr als drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 70).

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 23
  • §§ 19 und 28 SGB II

Grundsätzlich gilt: ALG II wird gezahlt, solange die Hilfebedürftigkeit sowie die zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ALG II wird nach Beantragung für 6 Monate bewilligt. Ist der Antragssteller nach den 6 Monaten weiterhin hilfebedürftig, muss ein Folge- bzw. Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

Quellen:

Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Dazu sind jedoch Fristen einzuhalten, die dem Ablehnungsbescheid entnommen werden können. Dort ist auch vermerkt, wo Einspruch eingelegt werden kann. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt als Alternative die Klage vor dem Sozialgericht.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 33

Da ein Kraftfahrzeug zur Aufnahme einer Arbeit in vielen Fällen unabdinglich ist, wird es nicht als Vermögen berücksichtigt. Allerdings wird durch die Ermittlung der Größe der Bedarfsgemeinschaft, die Anzahl der PKWs sowie den Zeitpunkt des Erwerbs die Angemessenheit geprüft.

Autos, deren Wert unter 7.500 Euro liegen, gelten grundsätzlich als angemessen.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 49

Unterhaltszahlungen gelten als Einkommen und werden daher angerechnet. Bekommt ein minderjähriges Kind Zahlungen eines Elternteils, schlagen sich diese jedoch nur auf die Leistungen für das Kind nieder.

Auch das Kindergeld wird als Einkommen des Kindes in die Berechnung des Bedarfs mit aufgenommen. „Sofern aufgrund von Unterhaltszahlungen das Kindergeld nicht in vollem Umfang für die Bedarfsdeckung des Kindes eingesetzt werden muss, wird der übersteigende Bedarf beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anspruchsmindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 49. Erhalten volljährige Kinder Kindergeld, so wird dies dann nicht bei den Eltern angerechnet, wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnhaft ist und das Geld nachweislich dem Kind überlassen wird.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 49f.

Es besteht kein Wohngeldanspruch, da das Arbeitslosengeld II die Kosten für eine angemessene Wohnung bereits beinhaltet.

Quellen:

„Eine Arbeit ist grundsätzlich zumutbar, wenn der Hilfsbedürftige dazu geistig, seelisch oder körperlich in der Lage ist“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 25).

Eine Arbeit darf  beispielsweise aufgrund einer längeren Fahrtzeit oder ungünstigeren subjektiven Gegebenheiten nicht abgelehnt werden. Auch eine geringere Bezahlung als früher bzw. Bezahlung unterhalb des üblichen Tarifs ist kein angemessener Ablehnungsgrund.

Erst wenn die Entlohnung 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt, gilt die Arbeit als nicht zumutbar.

Eine Arbeit muss nicht angetreten werden, wenn diese die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahren schwer beeinträchtigt.

Außerdem gelten solche Tätigkeiten als unangemessen, die „die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, weil der früher ausgeübte Beruf besondere körperliche Fertigkeiten erfordert, die bei Ausübung der neuen Tätigkeit verloren gehen würden (Beispiel: Dem Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fähigkeiten verlieren könnte)“ (BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 25)

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 25

Arbeitssuchende, die von der Grundsicherung leben und eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, einen Zusatzjob oder eine Eingliederungsmaßnahme nicht antreten, werden mit Sanktionen des Kostenträgers in Form von Kürzungen des Arbeitslosengeldes II belegt.

Eine Kürzung in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung droht, wenn der Leistungsberechtigte sich weigert, eine zumutbare Stelle anzutreten. Insgesamt 60 Prozent Minderung erfolgen bei einer erneuten Pflichtverletzung, während bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres die gesamte Grundsicherung inklusive Unterkunft- und Heizungskosten gestrichen werden. Bei Kürzungen um mehr als 30 Prozent besteht für den Leistungsbezieher die Möglichkeit Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine zu erhalten.

Kommt es bei unter 25-jährigen zu zwei Pflichtverletzungen in einem Jahr, kann dies eine vollständige Streichung der Leistungen zur Folge haben. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind davon jedoch nicht betroffen.

Quellen:
  • BMAS, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 22, 61