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Wohnen

Das Wohnungsamt ist eine Behörde, die über die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen wacht sowie Wohnraum verteilt beziehungsweise Wohnungen vermittelt. In manchen Kommunen liegt die Zuständigkeit für die kommunale Wohnungsvermittlung in den Händen des Wohnungsamtes.

Außerdem nehmen Wohnungsämter noch u.a. folgende Aufgaben wahr:

  • Mietrechtliche Beratung
  • Information und Beratung bei Wohnungswechsel
  • Bereitstellung von Informationen zum Wohnungsmarkt und Mietspiegeln der Region
  • Hilfe bei Förderanträgen wie dem Wohnberechtigungsschein
  • Wohnungsaufsicht (Mieter, die bei gravierenden Wohnungsmängeln Hilfe benötigen)
  • Wohnungsnotfallhilfe

Ziel des betreuten Wohnens ist es, Menschen mit unterschiedlichen Hilfebedarfen selbständige Lebensführung zu ermöglichen.

Was und für wen ist Betreutes Wohnen?  

  • Je nach Ausrichtung gibt es betreute Wohnmodelle für Jugendliche, psychisch Kranke, Menschen mit Behinderungen oder Suchtkranke sowie ältere Menschen
  • die Bewohner werden durch entsprechend geschultes und ausgebildetes Personal wie Psychologen, Pfleger oder Sozialarbeiter betreut und begleitet, um so selbständig wie möglich leben zu können
  • die Betreuungszeit des Fachpersonals variiert dabei von individuellen Zuwendungs- und Unterstützungsleistungen der Betreuer in den eigenen Wohnungen der Klienten (ambulantes Betreutes Wohnen) bis zu einer dauerhaften und stationären Beaufsichtigung (stationäres Betreutes Wohnen)
  • auch die Wohnformen sind sehr unterschiedlich und reichen von Familien-, Partner- oder Singlewohnungen bis hin zur Wohngemeinschaften

 

An wen wende ich mich?

  • Je nach vorliegender individueller Situation erhalten Sie Informationen über zum Beispiel Voraussetzungen, Anträge, Zielgruppen oder Aufnahmeverfahren beim jeweiligen Träger des betreuten Wohnens vor Ort, dem Jugendamt, bei Ihrem Hausarzt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen:
    http://www.lwv-hessen.de/webcom/show_article_start.php/_c-486/i.html

Kann die Elternerziehung zum Wohl des Jugendlichen nicht geleistet werden, haben die Sorgeberechtigten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung.

Diese fallen je nach Bedarf der Familien und des Kindes oder Jugendlichen individuell aus und werden anhand eines Hilfeplanverfahrens unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes des Klienten vom Betreuenden des Jugendamtes

Je nach vorliegendem Hilfebedarf können ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen werden.

 

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen sind niedrigschwellige Hilfsangebote wie sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehungsbeistandschaft. Dabei kommt der Betreuer oder die Betreuerin direkt in die Familie und arbeitet mit den Familienmitgliedern. Ziel ist es, durch die Bewältigung von Alltags- und Erziehungsproblemen die familiäre Situation zu entspannen und verbessern und somit den Kindern eine positive Entwicklung zu ermöglichen.

Auch Erziehungsberatungsstellen gelten als ambulante Hilfe.

„Alle ambulanten Hilfen erfordern eine aktive Mitarbeit der Beteiligten und eine ausreichende Motivation, um Veränderungen in der familiären Situation zu ermöglichen.“ (http://www.familie.landkreis-guenzburg.de/fileadmin/pdf/familie/26_Hilfen_zur_Erziehung_2014_03_07.pdf)

 

Teilstationäre Hilfen zur Erziehung

Angebote der teilstationären Hilfen richten sich hauptsächlich an Kinder und Jugendliche. Diese können an festgelegten Tagen im Anschluss an den Schulbesuch an einer Tagesgruppe teilnehmen. Diese Tagesgruppen bieten individuelle Einzelförderung, soziale Gruppenarbeit, aber auch beratende und betreuende Elternarbeit.   

Teilstationäre Hilfen sollen familienergänzend wirken.

 

Stationäre Hilfen zur Erziehung

„Wenn der erzieherische Bedarf in Familien so hoch ist, dass diesem nicht mehr mit ambulanten Hilfen zur Erziehung begegnet werden kann, ist mitunter eine Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder Einrichtung erforderlich. Eine vollstationäre Unterbringung ist oftmals auch notwendig, wenn eine Kindeswohlgefährdung in der Herkunftsfamilie festgestellt wird.“ (http://www.familie.landkreis-guenzburg.de/fileadmin/pdf/familie/26_Hilfen_zur_Erziehung_2014_03_07.pdf)

Die stationären Einrichtungen bieten je nach ausgewählter Zielgruppe unterschiedliche Therapiemöglichkeiten und pädagogische Konzepte (z.B. geschlechtsspezifische Einrichtungen oder Themen wie Essstörung, Sucht, Selbstverletzendes Verhalten)

Stationäre Hilfen zur Erziehung sind familienersetzend.

Mögliche stationäre Hilfen sind:

  • Stationäre Betreuung in einem Heim
  • Wohngruppen (ambulantes Betreutes Wohnen)
  • Familienintegrative Wohnformen (Leben in einem Familiensystem unter Einbeziehung der Herkunftsfamilie
  • Wochen- oder Intensivgruppen
  • Inobhutnahmestellen

Neben der Förderung der Eigenverantwortlichkeit gibt das Gesetz nach § 34 SGB VIII mögliche Zielrichtungen vor:

  • die Rückkehr in die Familie
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten
  • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten
  • Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

 

Des Weiteren erfahren die Jugendlichen Unterstützung in den Bereichen Lebensführung sowie Beratung zu Ausbildung und Beschäftigung.

Hilfen zur Erziehung sind in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorgesehen.

Für weitere Informationen und genaue Ansprechpartner wenden Sie sich bitte an das zuständige örtliche Jugendamt.

Der Wohnberechtigungsschein wird nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) ausgestellt und berechtigt zum Einzug in eine mit öffentlichen Mitteln (Steuern) geförderte Wohnung, auch Sozialwohnung genannt. Der Vermieter darf die geförderte Wohnung ausschließlich an Besitzer des Wohnberechtigungsscheines vergeben, aber unter den Interessenten frei wählen.

Voraussetzung für den Wohnberechtigungsschein:

  • das Einkommen der beantragenden Person darf laut § 9 II des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine festgesetzte Grenze nicht übersteigen
  • diese Einkommensgrenzen sind regional sehr unterschiedlich definiert

Mehr zu den Einkommensgrenzen und deren Berechnung unter: http://www.sozialleistungen.info/themen/wohnberechtigungsschein.html

Benötigte Unterlagen zur Beantragung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Vorrausetzungen zum Bezug:

  • Vorlage des Wohnberechtigungsscheins
  •  Der Antragssteller muss tatsächlich wohnungssuchend sein
  • Angemessene Größe des Wohnraums (entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen)

Haushaltsangehörige können sein:

  • Eltern und deren Kinder (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder)
  • Ehegatten oder Lebenspartner (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz)
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Schwager und Schwägerinnen

Eine Wohnung gilt dann als angemessen, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

Haushaltsangehörige Räume mit einer Wohnfläche bis zu:

  • eine Person  45 m²
  • 2 Personen 2 Räume 60 m²
  • 3 Personen 3 Räume 75 m²
  • 4 Personen 4 Räume 90 m²
  • jede weitere Person zzgl. ein Raum zzgl. 15 m²  

Eine Ausnahmeregelung bezüglich größerer Wohnflächen kann im Einzelfall beantragt werden.

Der Antrag auf den Wohnberechtigungsschein ist in der Regel an die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen, in der die Wohnung gesucht und bezogen werden soll. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den Kommunen oder auf deren Internetseiten.

Der Wohnberechtigungsschein ist für jeweils ein Jahr gültig und muss bei einem Umzug in eine andere geförderte Wohnung neu beantragt werden.  Allerdings bleibt der Wohnungsberechtigte während eines Mietverhältnissens auch bei veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nutzungsberechtigt.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist in Hessen kostenlos. Bei der Vermittlung von Sozialwohnungen sind Provisionen und Maklergebühren unzulässig.

Rechtsgrundlage

§ 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG): Wohnberechtigungsschein

§ 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Wohngeld ist ein Hilfsinstrument für einkommensschwache Haushalte, das als Mietzuschuss (Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet wird.

Ob Wohngeld bezuschusst wird, ist abhängig von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete ab.  Tabelle siehe www.wohngeldantrag.de/tabellen.html

Die Höhe des Wohngeldes variiert je nach Belastung, Miete und Einkommen. Genauere Informationen finden Sie in den Anlagen auf folgender Seite:

www.wohngeldantrag.de/tabellen.html

Ob Anspruch auf Wohngeld besteht und in welcher Höhe, können Sie prüfen unter:

www.wohngeldantrag.de/rechen/index.html

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Wohngeldstelle entsprechenden Kreisverwaltung gestellt werden und die nötigen Bedingungen erfüllt sein. Kreisfreie Städte und Städte mit mehr als 20000 Einwohnern steht in Hessen eine eigene Wohngeldstelle zur Verfügung. Die Formulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Die aktuellen Formulare sowie eine Checkliste für die nötigen Unterlagen finden Sie unter:

www.wohngeldantrag.de/antrag.htm

Eine Antragsbewilligung erfolgt für 12 Monate, ab dem 1. des Monats der Antragsstellung. Nach Ablauf ist ein neuer Antrag nötig.